Was tun bei Unterrichtsversäumnissen

Kann ein/e Schüler/in wegen  Erkrankung oder aus sonstigen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, wird er/sie am ersten Tag der Fehlzeit bis morgens um 8.00 Uhr telefonisch (0228-77 76 20 ) oder persönlich durch die Eltern im Sekretariat entschuldigt (nicht per E-Mail, da Absender nicht nachprüfbar ist).

Der/Die Schüler/in legt eine schriftliche Entschuldigung vor an dem Tag, an dem er/sie den Unterrichtsbesuch wieder aufnimmt. Dauert die Erkrankung jedoch länger, muss die Entschuldigung spätestens am dritten Tag der Fehlzeit (Eingang in der Schule) vorgelegt werden.

Erkrankt ein/e Schüler/in während der Unterrichtszeit, kann er/sie nur dann nach Hause gehen, wenn zuvor ein Entlasszettel ausgefüllt  und von einer Lehrkraft / der Schulleitung unterschrieben worden ist.

Versäumt ein/e Schüler/in die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit unentschuldigt, muss gem. § 8 (5) der Notenbildungsverordnung die Note „ungenügend“ erteilt werden.

Fehlt ein/e Schüler/in bei einem Teil der Abschlussprüfungen oder bei einer Fachinternen Überprüfung, muss auf Verlangen ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Der/die fehlende Schüler/in ist verpflichtet, das versäumte Unterrichts- und Hausaufgabenpensum nachzuholen. Grundsätzlich informiert sich der/die fehlende Schüler/in selbst über die Aufgaben, die zu erledigen sind. Die beste Quelle ist dabei Webuntis. Eine Leistungsüberprüfung kann jederzeit erfolgen.

Darüber hinaus wird empfohlen, Tandems zu bilden, wobei die Tandempartner sich bei Fehlzeiten gegenseitig über Unterrichtspensum und Hausaufgaben informieren.

Eine Entschuldigung für den Sportunterricht oder ein ärztliches Attest entbindet die Schüler/innen nicht automatisch von der Teilnahme an Sportunterricht. Ob ein/e Schüler/in zu erscheinen hat, wird rechtzeitig vorher mit der Sportlehrkraft abgesprochen.

Erkrankt ein/e Schüler/in vor dem Nachmittagsunterricht, so kann sie nur dann nach Hause gehen, wenn zuvor ein Entlasszettel ausgefüllt und von einer Lehrkraft/ der Schulleitung unterschrieben worden ist. Für die Vorlage einer Entschuldigung gilt die weiter oben ausgeführte Regelung.